Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

Für die Bestellungen der Fa. FEAS GmbH gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Davon abweichende oder sich ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers sind für FEAS GmbH unverbindlich, auch wenn FEAS nicht widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Fa. FEAS. Aus der Annahme der Ware kann nicht die Wirksamkeit anderer Bedingungen hergeleitet werden.

Bestellung und Auftragsbestätigung

Bestellungen der Fa. FEAS GmbH bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Form. Abweichungen von den Bestellvorschriften sind nur dann gültig, wenn sie in der Annahmebestätigung besonders hervorgehoben und von FEAS danach schriftlich anerkannt worden sind. Bestellungen sind vom Auftragnehmerunter Angabe von Bestell-Nr. und Kontierung unverzüglich zu bestätigen.

Liefertermine

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Kommt der Auftragnehmer mit seiner Lieferung in Verzug, so ist FEAS ohne Nachfristsetzung berechtigt, nach eigener Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Wird für den Fall der verspäteten Lieferung eine Vertragsstrafe vereinbart, so bleibt das Recht der Fa. FEAS zum Rücktritt vom Vertrag und/ oder zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche unberührt. FEAS kann die Vertragsstrafe auch dann verlangen, wenn die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt angenommen worden ist. Wird erkennbar, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat sich der Auftragnehmer unverzüglich mit FEAS in Verbindung zu setzen. Damit werden die Rechte der Fa. FEAS in keiner Weise berührt.

Versand

Die Versandanschrift der Fa. FEAS für Bahn- und Postsendungen ist genau zu beachten. Sofort beim Versand der Ware ist FEAS eine Versandanzeige in doppelter Ausfertigung unter Anführung von Bestell-Nr. und Kontierung zuzusenden. Frachtbriefe und Lieferscheine müssen ebenfalls die vorgenannten Angaben enthalten. Bei Waggonsendungen, die nach Gewicht bezeichnet werden, muss der Eingangsfrachtbrief das Brutto- und Nettogewicht in Form des bahnamtlichen Wiegevermerks der Abgangsstation aufweisen. Alle Sendungen, die FEAS durch Vermittlung eines Spediteurs zugehen, werden in Bezug auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit nur nach den Feststellungen von FEAS anerkannt. Bei fehlenden Versandpapieren lagert die Sendung bis zum Eingang der Papiere auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Die Transportversicherung schließt FEAS selbst ab. Etwa von den Auftragnehmern berechnete Versicherungsgebühren werden nicht vergütet.

Entgegennahme und Abnahme der Ware

Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung berechtigen FEAS, die Entgegennahme entsprechend hinauszuschieben. Die Abnahme erfolgt, im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, unverzüglich nach Erhalt bzw. Inbetriebnahme, sofern die Lieferung vertragsgemäß ist. Mehr- oder Minderlieferungen sind ausgeschlossen.

Verpackung

Falls Verpackung berechnet wird, ist der berechnete Betrag bei frachtfreier Rücksendung gutzuschreiben.

Gewährleistung

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr nach Abnahme. Erfolgt die Inbetriebnahme später als die Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Inbetriebnahme. Für Ersatzstücke beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. Im Gewährleistungsfall kann FEAS nach eigener Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder Nachbesserung verlangen. Im Falle der Nachbesserung verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu Art, Güte und Umfang zählt, die insbesondere auf schadhaftes oder minderwertiges Material, mangelhafte Ausfüh rung oder Konstruktion zurückzuführen sind, unverzüglich auf seine Kosten frei Bestimmungsort zu beseitigen oder davon betroffene Teile zu ersetzen. In dringenden Fällen oder falls der Auftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, ist FEAS auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Wann ein dringender Fall in diesem Sinne vorliegt, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen FEAS. Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen sind FEAS vor Fertigungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. FEAS ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Eingang auf Gleichartigkeit zu untersuchen.

Zeichnungen und Modelle

Von FEAS gestellte oder auf Kosten von FEAS gefertigte Modelle, Gesenke, Werkzeuge, Lehren und Zeichnungen bleiben Eigentum von FEAS. Sie sind, solange sie sich im Gewahrsam des Auftragnehmers befinden, gegen Diebstahl und Feuergefahr kostenlos für FEAS zu versichern. Dies gilt auch für von FEAS zur Verfügung gestellte Materialien. Bei Eingang der Bestellung fehlende Modelle oder Zeichnungen sind mit der Annahmebestätigung anzufordern. Etwa von FEAS zur Verfügung gestellte Unterlagen sind jeweils unaufgefordert sofort nach Erledigung der Bestellung zurückzusenden.

Gewerbliche Schutzrechte

Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Im Fall einer Verletzung solcher Schutzrechte ist der Auftragnehmer für deren Geltungsdauer zum Ersatz aller FEAS und Dritten entstehenden Schäden verpflichtet. FEAS ist in diesem Fall auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung einschließlich Mehrwertsteuer nach Wahl von FEAS innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt mit 2% Skonto oder 30 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt netto. Als Datum des Rechnungseinganges gilt das Datum des Eingangsstempels der im Bestellschreiben besonders gekennzeichneten Anschrift der Fa. FEAS GmbH. Die Zahlungsfristen beginnen jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Wir behalten uns vor, die Bezahlung Ihrer Rechnungen mittels 3-Monats-Akzeptes vorzunehmen. Etwaige An- und Zwischenzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung. Leistet FEAS eine Zahlung vor Übergabe der Ware oder Leistung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, FEAS nach dessen Wahl eine Sicherheit in Höhe der Zahlung zu stellen oder die Sache zu übereignen.

Anwendbares Recht  -  Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Lieferungen und Leistungen ist D-22926Ahrensburg